Die finanziellen Folgen eines Fehlverhaltens
D&O-Versicherung - Absicherung gegen Haftungsforderungen
Unbeabsichtigte Insolvenzverschleppung, Versäumnisse von Fristen und Mitteilungspflichten, Fehlinvestitionen aufgrund falscher Beurteilung der Marktlage und, und, und: Die Risiken, denen Geschäftsführer ausgesetzt sind, sind breit gefächert. Daher nimmt die Bedeutung der Manager-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) zu. Diese bietet Versicherungsschutz vor den finanziellen Folgen eines Fehlverhaltens.
Der Geschäftsführer – und in den meisten Fällen in kleinen und mittleren Unternehmen ist das immer auch der Eigentümer – lenkt die Geschicke eines Betriebes. Er ist für „Wohl und Wehe“ von Unternehmen, Mitarbeitern und Lieferanten verantwortlich, seine Entscheidungen wirken sich mittelbar und unmittelbar auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit einer Gesellschaft aus. An seine persönliche Haftung denkt dabei kaum jemand. „Ich habe doch eine GmbH, die meine Haftungsrisiken minimiert“, werden die Allermeisten jetzt sagen. Sicher, das mag stimmen, aber im Laufe der letzten Jahre haben wieder Gerichte neben der begrenzten Gesellschaftshaftung auch eine unmittelbare Inanspruchnahme der Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH zugelassen. Diese haften dann mit ihrem Privatvermögen, und das kann natürlich zu einer finanziellen Katastrophe werden.
Die Risiken, denen Geschäftsführer ausgesetzt sind, sind breit gefächert. Einer Untersuchung nach hat sich die Zahl der D&O-Schadensfälle in Deutschland in den vergangenen zwanzig Jahren etwa verdreifacht. D&O steht für „Directors and Officers“ und bezeichnet die Manager-Haftpflichtversicherung. Laut der Studie „D&O Insurance Insights: Management Liability Today“ der Allianz Global Corporate & Specialty AGCS zählt Deutschland nach den USA zu dem Land mit den meisten D&O-Schadenfällen. Denkbare Szenarien sind zum Beispiel die unabsichtliche Insolvenzverschleppung, da der Chef davon ausgegangen ist, dass größere Rechnungen noch rechtzeitig gezahlt werden, bevor die Zahlungsunfähigkeit eintritt; das kann auch die Verletzung der Aufsichtspflicht sein, wenn Mitarbeiter beispielsweise wettbewerbs- oder kartellrechtliche Vorgaben verletzen; das kann aber auch die Haftung für die Mitwirkung beim Erwerb eigener Anteile durch die Gesellschaft betreffen. Auch Ansprüche wegen Versäumnissen von Fristen und Mitteilungspflichten, Fehlinvestitionen aufgrund falscher Beurteilung der Marktlage, fehlerhafte Kalkulationen und Analysen, Finanzierungslücken und Produktions-, Planungs- und Beschaffungsfehler aufgrund mangelnder Prüfung sind denkbar und werden immer häufiger.
Daher gilt: Auch erfahrene Führungskräfte, Geschäftsführer und Gesellschafter-Geschäftsführer treffen falsche Entscheidungen. Entscheidungen, die möglicherweise zu schwerwiegenden Haftungsproblemen führen, die dann das Privatvermögen erheblich schädigen können. Eine „Mir-kann-schon-nichts-passieren“-Haltung kann ernste finanzielle Konsequenzen haben.
Geschäftsführer-Haftung im Innen- und Außenverhältnis
Die Haftung von Geschäftsleitern bezieht sich dabei regelmäßig auf die Einhaltung der Pflichten des ordentlichen Kaufmanns. Der Geschäftsführer muss die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns bei allen GmbH-Geschäften anwenden und auf der Grundlage der Vorgaben der Gesellschafter den Gesellschaftszweck aktiv fördern und Schaden von der GmbH abwenden. Pflichtwidriges Handeln kann gegenüber der GmbH zu Schadensersatzzahlungen führen. Das ist in § 43 des GmbH-Gesetzes genau geregelt. Konkret heißt es da: „Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.“
Auch Dritte im Außenverhältnis können Geschäftsführer für Versäumnisse haftbar machen. Er haftet zum Beispiel bei der (eben auch unabsichtlichen) Insolvenzverschleppung gegenüber Gläubigern und Geschäftspartnern bereits dann, wenn er die Insolvenzreife bei einer Verhandlung und/oder dem Geschäftsabschluss verschweigt. Dann liegt laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung des Vertragspartners vor, und er kann Schadenersatz fordern.
Selbst Gesellschafter können für Haftungsansprüche herangezogen werden, auch wenn dieser Fall eher selten ist. Dafür muss es schon zu Sachverhalten wie des Institutionsmissbrauchs, der absichtlichen Unterkapitalisierung oder auch der mangelnden Identität des Gesellschafters mit seiner GmbH kommen – dann ist eine Durchgriffshaftung aufs Privatvermögen möglich.
Versicherung für gesetzliche Vertreter und Führungsorgane eines Unternehmens
Deshalb ist es notwendig, dass sich Geschäftsführer und Gesellschafter gegen solche Haftungsrisiken absichern, um sich ihre Entscheidungsfreudigkeit und -freiheit zu erhalten und nicht regelmäßig Sorge vor Schadensersatzklagen und dem Verlust des Privatvermögens haben zu müssen.
Dafür eignet sich die D&O-Versicherung, die sich an die gesetzlichen Vertreter und Führungsorgane eines Unternehmens richtet, ganz gleich ob GmbH oder auch AG, ob Verband oder Verein. Die D&O-Versicherung schützt die Geschäftsleitungsorgane (Geschäftsführer, Vorstände), leitende Angestellte und die Kontrollgremien (Aufsichtsrat, Beirat) im Innen- und Außenverhältnis (Inanspruchnahme des eigenen Unternehmens durch Dritte). Das Prinzip der gesamtschuldnerischen Haftung sieht zudem vor, dass Manager auch für die Fehlleistungen ihrer Mitgeschäftsführer oder der anderen Mitglieder eines Management Boards geradestehen müssen. Das heißt konkret: Verursacht einer von zwei GmbH-Geschäftsführern einen Schaden, haftet der andere automatisch mit. Damit kann kein Manager eine persönliche Haftung für das Versagen anderer Verantwortungsträger ausschließen. Die D&O-Versicherung deckt auch diese Situation ab.
Das gesamte Marktvolumen bei D&O-Versicherungen in Deutschland liegt laut GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.) bei rund 500 Millionen Euro. Allein von 2018 auf 2019 stiegen die verdienten Bruttobeiträge der an einer GDV-Statistik zum Thema D&O beteiligten Unternehmen um mehr als zehn Prozent von 247 auf 262 Millionen Euro. Die Bruttoaufwendungen für Versicherungsfälle des Geschäftsjahres lagen 2018 bei 252 Millionen Euro und 2019 bei 233 Millionen Euro. Das zeigt im Weiteren die Dimensionen der Haftpflichtforderungen und die Bedeutung von D&O-Versicherungen zur Übernahme von Zahlungen, die sonst das Privatvermögen des Betroffenen stark belastet hätten.
Versicherungsschutz vor den finanziellen Folgen eines Fehlverhaltens
Der Versicherungsschutz umfasst Sorgfaltspflichtverletzungen ohne Vorsatz beziehungsweise wissentliche Pflichtverletzung. Für solches Fehlverhalten haften die verantwortlichen Organe und Geschäftsführer eines Unternehmens im vollen Umfang und mit ihrem gesamten Privatvermögen. Gedeckt sind Pflichtverletzungen, die zu Vermögensschäden führen – eben mit Ausnahme von Vorsatz beziehungsweise wissentlicher Pflichtverletzung. Die wirtschaftlichen Auswirkungen für den Betroffenen können in solchen Fällen existenziell sein!
Die D&O-Versicherung wird in der Regel als Unternehmenspolice angeboten. Dabei wird das Unternehmen selbst zum Versicherungsnehmer und Prämienzahler und schützt sich dadurch vor den finanziellen Folgen des Fehlverhaltens der Unternehmensleiter. Als hochspezialisierter Versicherungsmakler mit umfassenden Deckungskonzepten bietet Helmig & Partner darüber hinaus auch eine persönliche D&O-Versicherung für Unternehmensleiter an. Diese Versicherung bietet die Möglichkeit für Geschäftsführer, Beiräte, Vorstände, Aufsichtsräte und leitende Angestellte, sich eigenständig separat abzusichern, ohne das Unternehmen darüber informieren zu müssen. Mit einer persönlichen D&O-Versicherung können unberechtigte Forderungen zurückgewiesen und berechtigte Forderungen im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme ausgeglichen werden.
D&O-Versicherungsschutz bei Insolvenzvergehen
Natürlich hat die D&O-Versicherung Grenzen. Das zentrale Leistungsversprechen der D&O-Police ist die Abwehr von Schadenersatzansprüchen im Rahmen der Organhaftung, aber sie ist keine Vollkaskoversicherung, die für jedes schuldhafte, pflichtwidrige Fehlverhalten des Managers eintritt oder strafrechtlich relevantes Vorgehen absichert.
Dazu gehört beispielsweise weiterhin die Frage nach dem D&O-Versicherungsschutz für insolvenzrechtswidrig geleistete Zahlungen nach § 64 GmbHG. Kurz gesagt: Verstößt ein Geschäftsführer gegen die Pflichten des ordentlichen Kaufmanns in einer Insolvenzsituation, kann er dafür haftbar gemacht werden. Dafür muss die D&O-Versicherung nicht eintreten, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem vielbeachteten Urteil vom 26. Juni 2020 (Az. 4 U 134/18) nun noch einmal herausgestellt hat. Ein etwaiger Zahlungsanspruch aus § 64 S. 1 GmbHG ist kein vom Versicherungsvertrag umfasster Schadensersatzanspruch aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen. Sofern im Versicherungsvertrag nicht ausdrücklich geregelt sei, dass der D&O-Versicherer auch für eine Inanspruchnahme des Geschäftsführers ihrer Versicherungsnehmerin nach § 64 GmbHG einstehen wolle, ist die Haftung nicht verpflichtend.
Das bedeutet, dass Geschäftsleiter und andere Unternehmensorgane gemeinsam mit einem versierten Berater ein individuelles D&O-Konzept errichten sollten. Die Police muss alle wichtigen Parameter aufnehmen, die zum Organ und den Risiken im unternehmerischen Alltag passen. Die Faustregel für die D&O-Versicherungssumme heißt: mindestens zehn Prozent bis maximal 100 Prozent des Umsatzes. Zumal sollten Organe – unter anderem mit Blick auf das ergangene Urteil – auf bestimmte Haftungsausschlüsse achten und diese nicht auf die leichte Schulter nehmen. Gerade hinsichtlich einer drohenden Insolvenzwelle in Deutschland können haftungsträchtige insolvenzrechtliche Fragestellungen schnell auftauchen.