Betriebliche Altersversorgung

Betriebliche Altersversorgung

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) als eine Möglichkeit der finanziellen Absicherung im Rentenalter erfreut sich einer immer höheren Beliebtheit in der Bevölkerung. Denn jeder Arbeitnehmer hat einen gültigen Rechtsanspruch auf eine bAV durch Entgeltumwandlung. Der Arbeitgeber kann den Versorgungsweg (Direktversicherung, Pensionskasse oder -fonds) und den Versorgungsträger (Versicherungsgesellschaft) vorgeben.

Gerade durch das zum 01.01.2018 eingeführte Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentenstärkungsgesetz) soll sich der Verbreitungsgrad deutlich erhöhen. Kernaspekt ist das Sozialpartnermodell als Tarifrente ohne Garantien. Aber auch die traditonelle bAV erhält ergänzende Aspekte wie die geänderte steuerliche Förderung und den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss.

kompetente und unabhängige Beratung

Durch das Zusammenspiel verschiedener Gesetzgebungsverfahren hat sich die bAV inzwischen zu einem komplexen, mitunter komplizierten Unterfangen entwickelt, welches für Unternehmen auch eine Vielzahl von Haftungsfallen bereit hält.

Daher ist eine kompetente und unabhängige Beratung, bei der eine qualifizierte Wahl des Durchführungsweges, des Versicherers und des Produktes individuell auf die Bedürfnisse des Unternehmens und der Mitarbeiter erfolgt und entsprechend dokumentiert wird, umso wichtiger.

Betriebsrentenstärkungsgesetz

Der Arbeitgeber ist künftig dazu gesetzlich verpflichtet, den von ihm ersparten Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen in pauschalierter Form (15 % des Umwandlungsbeitrags) in den gewählten Versorgungsvertrag zugunsten seines Beschäftigten einzuzahlen.

Diese Regelung gilt für alle ab 2019 neu abgeschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen. Für bereits bestehende Vereinbarungen ist der Zuschuss erst ab 2022 zu zahlen. Betroffen sind die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und -fonds.

 

 

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